Aktuelle Termine

Aktuelle Informationen

Schulfahrten

Durch das Hessische Kultusministerium haben wir aktuelle Regelungen zum Umgang mit Schulfahrten erhalten.

Schulfahrten im Inland

Ein- und mehrtägige Schulfahrten innerhalb Deutschlands dürfen grundsätzlich durchgeführt werden.

Dies gilt weiterhin unter dem Vorbehalt, dass infektionsschutzrechtliche Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder Anordnungen durch zuständige Gesundheitsämter Reisen in das Zielgebiet zulassen – unabhängig von den jeweiligen Werten der Sieben-Tage-Inzidenz.

Schulfahrten ins Ausland

  • Eintägige Fahrten ins Ausland dürfen grundsätzlich durchgeführt werden.
  • Mehrtägige Schulfahrten ins Ausland bleiben bis Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 grundsätzlich untersagt.
  • Auch Schüleraustauschfahrten ins Ausland sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, zwingende Gründe, wie z. B. das Erreichen eines Abschlusses, sind daran gebunden.

Vorbereitung

Im Vorfeld der Schulfahrt sind alle Schülerinnen und Schüler, die Eltern und alle Beteiligten über die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen des Zielgebiets und die Hygienevorgaben der Unterkunft sowie die für das jeweilige Beförderungsmittel und die geplanten gemeinsamen Aktivitäten geltenden Regelungen zu informieren

Vor anstehenden Klassenfahrten wird empfohlen, die die Maske konsequent für 14 Tage auch am Sitzplatz zu tragen, um eventuelle Quarantänemaßnahmen zu vermeiden.

Testungen

Während der Fahrt gelten die gleichen verbindlichen Testregelungen wie im Präsenzunterricht, wobei der erste Test unmittelbar vor Reiseantritt durchgeführt werden soll.
Es wird dringend empfohlen, über den demnach geltenden Testrhythmus hinaus bei mehrtägigen Fahrten jeden zweiten Tag einen Test durchzuführen. Auf gemeinsamen Wunsch kann das Testintervall auch auf eine tägliche Testung ausgeweitet werden.
Bei Fahrten mit mindestens einer Übernachtung wird außerdem dringend empfohlen, für einen Zeitraum von zwei Wochen ab dem auf die Rückkehr folgenden Tag die Testfrequenz auf drei Tests pro Woche zu erhöhen.
Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte entfällt die Testpflicht. Ihre Teilnahme an den Testungen wird jedoch empfohlen.

Sollte ein Antigen-Selbsttest während der Schulfahrt positiv ausfallen, gelten die Regelungen aus dem „Gemeinsamen Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern“ vom 24. August 2021 – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Danach ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler von der Reisegruppe zu trennen, das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu informieren und ein PCR-Test zu veranlassen.

Im Falle einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2 Infektion muss die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler die Fahrt abbrechen. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler verpflichten sich für diesen Fall, ihr Kind abzuholen. Etwa entstehende Kosten für die Absonderung (bspw. weil die Unterbringung in einem zusätzlichen Hotel- oder Herbergszimmer notwendig ist) oder Kosten für die vorzeitige Rückfahrt sind von der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler bzw. deren oder dessen Eltern zu tragen.
Dies muss vor der Schulfahrt von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich zugesagt werden. Die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulfahrt führen eine tägliche Selbsttestung durch und tragen im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten medizinische Masken. Das für den Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt erhält bei Bedarf von der Lehrkraft eine Liste mit den personenbezogenen Daten der Reisegruppe und kann anderweitige Regelungen treffen.

Neubuchungen

Neubuchungen von Schulfahrten dürfen weiterhin nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine kostenfreie Stornierung jederzeit möglich ist, falls die Schulfahrt infolge infektionsschutzrechtlicher Verbote undurchführbar wird oder das Hessische Kultusministerium die Absage von Schulfahrten anordnet. Den Eltern sowie Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, neue Verträge nach Satz 1 nur noch zu schließen, wenn eine kostenfreie Stornierung im genannten Fall möglich ist.

Zurück