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Neue Regelungen

Quarantäne

Heute haben wir den "Gemeinsamer Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern" erhalten. 

Bei der Einschätzung und Bewertung von SARS-CoV-2 Infektionsfällen in Schulen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie bei der Anordnung hieraus folgender Maßnahmen sind folgende Leitlinien zu beachten.

Maske

Nach wie vor gilt: Der Einsatz von Masken auch am Sitzplatz stellen eine sichere Methode dar, Ansteckungen und Quarantänemaßnahmen zu vermeiden.

PCR-Test

Jede positiv getestete Person muss sich nach § 7 Abs. 1 CoSchuV umgehend in Absonderung begeben und ist gehalten, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweises durchführen zu lassen. Teststellen sind unter www.corona-test-hessen.de abrufbar.

Absonderung

Die unmittelbaren Sitznachbarn entbindet die Schule für den laufenden und den folgenden Schultag bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts vom Präsenzunterricht mit der Folge, dass sie am Präsenzunterricht nicht teilnehmen; dies gilt grundsätzlich nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Bestätigt der Nukleinsäurenachweis die Infektion, beträgt die Dauer der Absonderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Schnelltests. Angesichts der besonderen Bedeutung schulischer und vorschulischer Bildung sowie der bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 18 Monaten wird eine Verkürzung der Absonderung in § 7 Abs. 7 CoSchuV für Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
Die Absonderung endet danach, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach Feststellung der Infektion vorgenommen werden.

Absonderungsentscheidungen durch die Gesundheitsämter bedürfen einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI). Der besonderen Bedeutung schulischer Bildung sowie den bisherigen Belastungen der Kinder und Jugendlichen in den vergangenen 18 Monaten hat das Gesundheitsamt bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen.

Die Absonderung ganzer Klassen oder Kurse kommt regelmäßig nicht in Betracht. Die Einstufung als enge Kontaktpersonen in Settings mit niedrigem Risiko für schwere Verläufe wie dem Schulsetting kann entsprechend der Empfehlung des RKI – unter Berücksichtigung der Risikobewertung – auf Haushaltskontakte, enge Freunde und Sitznachbarn eingeschränkt werden.

Die Anordnung der Absonderung von engen Kontaktpersonen (insbesondere Sitznachbarn) ist mit der Möglichkeit zu verbinden, die Absonderung durch Vorlage eines Testergebnisses zu beenden, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung vorgenommen werden, wie es das RKI in seinen aktualisierten Hinweisen zum Kontaktpersonenmanagement vom 9. September 2021 vorsieht.

Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen. Auf die Hilfestellung des RKI für  Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting (9. September 2021) wird hingewiesen.

Eine Quarantänisierung von vollständig geimpften oder genesenen Personen ohne Symptome unterbleibt entsprechend den Empfehlungen des RKI.

Isolations- und Quarantäneregelungen in der Übersicht

  • Geimpfte/Genesene: grundsätzlich von der Quarantäne befreit
  • Infizierte müssen für 14 Tage in Isolation
    • Infizierte Erwachsene (nicht geimpft/nicht genesen): 14 Tage - ohne Testung am Ende
    • Infiziert trotz vollständigen Impfschutz: ab Tag 6 Möglichkeit der Freitestung (mit PCR)
    • Infizierte Kinder und SchülerInnen (nicht geimpft/nicht genesen): können sich ab dem 7. Tag der Infektion mit PCR-Test freitesten, wenn 48 Stunden vorher keine Symptome mehr auftreten. Kosten werden bisher nicht übernommen. (CT Werte ≥ 30 gelten als negatives Ergebnis bei dem 2. Test)
  • Enge Kontaktpersonen (KPs)
    • Allgemein gilt nach RKI Richtlinien, dass sich Kontaktpersonen ab 5. Tag nach letztem Kontakt per PCR oder ab dem 7. Tag per Antigenschnelltest (Bürgertest) freitesten können, sonst beträgt die Quarantänedauer max. 10 Tage.
    • Für die Wiederzulassung in der Schule ist die Vorlage des negativen Test-Ergebnisses ausreichend.
    • Personen, die in serielle Testungen eingebunden sind (SchülerInnen), können bereits am Tag 5 per Antigenschnelltest (Bürgertest) aus der Quarantäne entlassen werden.

Klassen/Kurse

Für die Klassen und Kurse, in denen eine Schülerin oder ein Schüler einen positiven PCR-Test hatte, gilt:

  • die Maskenpflicht am Platz in der Klasse/im Jahrgang bleibt für insgesamt 14 Tage ab dem letzten Kontakt bestehen,
  • für insgesamt 14 Tage wird die gesamte Klasse/alle gemeinsamen Kurse täglich getestet. Da wir am Mo und Do sowieso testen, werden die Schülerinnen und Schüler zusätzlich am Di, Mi und Fr getestet. Die zusätzlichen Testungen werden auch im Testnachweisheft bestätigt.
  • Sport kann stattfinden, wenn alle Möglichkeiten einer Übertragung ausgeschaltet werden können (ausreichend Abstand, im Innenbereich Maske).

In der Oberstufe (E- und Q-Phase) gilt:

  • Bei bestätigter PCR gilt zusätzlich für alle Schülerinnen und Schüler des gesamten Jahrgangs Maskenpflicht auch am Platz für insgesamt 14 Tage (Ausschluss weiterer Übertragung in sämtlichen Klassen-/Kurskonstellationen).
  • Tägliche Testungen müssen nur von den Schülerinnen und Schülern der betroffenen Kurse, in denen der positive Fall im Infektionsrelevanten Zeitraum anwesend war, durchgeführt werden. Geimpfte/Genesene müssen an den Testungen nicht teilnehmen.

Meldung

Die Schule meldet dem zuständigen Gesundheitsamt jeden positiven Test (auch Antigentest).

Rechtliche Grundlage

Aufgrund von § 2 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), sowie § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), ergeht der Erlass "Gemeinsamer Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern".

Der Gemeinsame Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern vom 24. August 2021 wurde aufgehoben.

In Absprache mit dem HMSI gelten abweichend von der Coronavirus-Schutzverordnung die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zur Absonderung von Kontaktpersonen.

Im Wesentlichen sind folgende Punkte der Coronavirus-Schutzverordnung besonders hervorzuheben:

  • 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.12: im Falle einer durch PCR-bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 sind in der betroffenen Klasse/Lerngruppe für 14 Tage ab Feststellen der Infektion auch an Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen.
  • 6 Abs. 1 Nr. 8/9: unterliegen Angehörige des gleichen Hausstandes einer angeordneten Absonderung dürfen Kinder, wenn sie nicht mehr als Kontaktperson gelten (Voraussetzungen siehe unter Quarantäneregelungen - bereits am Tag 5. Tag per Antigenschnelltest (Bürgertest)), wieder die Schule besuchen.
  • 7 Abs. 7: Absonderung nach bestätigter SARS-CoV-2-Erkrankung endet für SchülerInnen frühestens an Tag 7 mittels negativer PCR (CT Werte ≥ 30 gelten als negatives Ergebnis bei dem 2. Test)
  • 13 Abs. 1: im Falle einer durch PCR-bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 sind in der betroffenen Klasse/Lerngruppe für 14 Tage ab Feststellen der Infektion tägliche Testungen erforderlich.

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